TE OGH 1985/3/26 11Os11/85

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Veröffentlicht am 26.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kohlegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Dezember 1984, GZ 6 a Vr 12.434/84-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Schmid, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.März 1958 geborene, zuletzt beschäftigungslose Walter A der Vergehen des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs 2 StGB, der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB sowie des versuchten Diebstahls nach den § 15, 127

Abs 1 StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 147 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung die einschlägigen, rückfallbegründenden Vorstrafen, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen dreier Vergehen als erschwerend und zog als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, den Umstand, daß der Diebstahl beim Versuch blieb, den geringen Wert der erhofften Diebsbeute sowie die verlockende Gelegenheit zufolge Eröffnung eines Kontos durch den Arbeitgeber und übersendung von Scheckkarte und Schecks bei den übrigen Fakten in Betracht.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem Beschluß vom 6.März 1985, GZ 11 Os 11/85-8, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.

Gegenstand des Gerichtstages bildete sohin nur mehr die Berufung, mit der die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe begehrt wird.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Ansicht des Schöffengerichtes ist in der - im modernen Wirtschaftsleben üblichen - Ausfolgung von Scheckkarte und Schecks zu einem anläßlich der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses eröffneten Gehaltskonto noch keine verlockende Gelegenheit (zur Begehung von Scheckbetrügereien und Untreue im Zusammenhang mit der Scheckkarte) zu erblicken. Denn dadurch wird ein (deliktischer) Mißbrauch keineswegs in einem Maße nahegelegt, daß auch ein sonst rechtstreuer Mensch solcher Versuchung erliegen könnte (vgl. EvBl 1983/122, Foregger-Serini, StGB 3 , Anm. II zu § 34 Z 9 StGB). Dieser Milderungsgrund hat sohin zu entfallen.

Im übrigen wurden jedoch die Strafzumessungsgründe in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt.

Insbesondere wurde der vom Berufungswerber reklamierte Milderungsgrund drückender Notlage (§ 34 Z 10 StGB) zu Recht nicht herangezogen. Fand doch der voll arbeitsfähige Berufungswerber nach eigener Verantwortung (vgl. S 90, 145 d.A) immer wieder Arbeit und wurde in Zeiten seiner Beschäftigungslosigkeit aus öffentlichen Mitteln unterstützt (Sozialhilfe in der Höhe von ca 3.000 S monatlich). Schließlich spricht auch die oftmalige Wiederholung der strafbaren Handlungen in kurzer Zeit sowie der damit angestrebte (und auch erzielte) Erfolg (34.500 S durch zehn Angriffe innerhalb einer Frist von weniger als vier Wochen) gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich auf diese Weise nur aus einer augenblicklichen existenzbedrohenden Notlage befreien wollen.

Unter diesen Aspekten erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß als nicht überhöht. Zu seiner Reduzierung besteht somit kein Anlaß.

Der des weiteren begehrten bedingten Strafnachsicht stehen aber mit Rücksicht auf die kriminelle Vorbelastung des Berufungswerbers Erfordernisse der Spezialprävention entgegen.

Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch bezeichneten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00011.85.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19850326_OGH0002_0110OS00011_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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