RS OGH 1976/7/28 9Os86/76, 13Os42/78, 10Os104/78, 13Os67/79, 13Os109/90 (13Os111/90)

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Veröffentlicht am 28.07.1976
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Norm

StGB §32
StGB §70
StGB §130
StGB §164 Abs3

Rechtssatz

Ist im Urteilsspruch ein Tatumstand, der eine zusätzliche Qualifikation darstellt, nicht enthalten, sondern wird er lediglich in den Gründen erwähnt, so dürfen aus dem fraglichen Umstand keine nachteiligen Konsequenzen für den Angeklagten im Rahmen der Strafbemessung (innerhalb des gesetzlichen Strafsatzes) abgeleitet werden (hier: die bloß in den Gründen genannte, jedoch unzulässig erschwerend gewertete Gewerbsmäßigkeit einer Hehlerei, die aus dem Wert der Sache über hunderttausend Schilling mit einer Strafe zwischen sechs Monate - fünf Jahre bedroht war).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090886

Dokumentnummer

JJR_19760728_OGH0002_0090OS00086_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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