RS OGH 1976/8/13 13Os105/76, 11Os190/81

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Veröffentlicht am 13.08.1976
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Norm

StGB §146 C2

Rechtssatz

Rechnet ein im Augenblick Mittelloser nicht damit, daß schon ein einzelner Versuch, zu Bargeld zu kommen, erfolgreich ist, so schließt dies nicht aus, daß er - sei es auch leichtfertig und unbegründet - darauf vertraut, sich noch auf anderer Weise, wenn auch nicht sofort, die Mittel zur Abwendung eines Schadens verschaffen zu können, in welchem Fall der Schädigungsvorsatz fehlt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 105/76
    Entscheidungstext OGH 13.08.1976 13 Os 105/76
  • 11 Os 190/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 11 Os 190/81
    Vgl; Beisatz: Bedingter Schädigungsvorsatz liegt nur vor, wenn es der Angeklagte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß seine Zahlungsfähigkeit bzw Rückzahlungsfähigkeit in zeitlich unbestimmte Ferne entrückt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094496

Dokumentnummer

JJR_19760813_OGH0002_0130OS00105_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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