Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gesetzesbestimmung des § 12 Abs 3 VersVG ist im Ablehnungsschreiben nicht erforderlich, ein allfälliges Fehlzitat ist bedeutungslos.Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist im Ablehnungsschreiben nicht erforderlich, ein allfälliges Fehlzitat ist bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080529Dokumentnummer
JJR_19760826_OGH0002_0070OB00043_7600000_001