RS OGH 1976/8/26 7Ob43/76

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Veröffentlicht am 26.08.1976
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Rechtssatz

Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gesetzesbestimmung des § 12 Abs 3 VersVG ist im Ablehnungsschreiben nicht erforderlich, ein allfälliges Fehlzitat ist bedeutungslos.Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist im Ablehnungsschreiben nicht erforderlich, ein allfälliges Fehlzitat ist bedeutungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080529

Dokumentnummer

JJR_19760826_OGH0002_0070OB00043_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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