RS OGH 2025/2/27 4Ob95/76; 4Ob68/76; 4Ob71/82; 4Ob70/82; 4Ob119/82 (4Ob120/82); 4Ob111/84; 8ObA217/9

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Veröffentlicht am 07.09.1976
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Norm

AngG §29 Abs1 II5
  1. AngG Art. 1 § 29 heute
  2. AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971

Rechtssatz

Die Bestimmung räumt dem wegen eines schuldhaften Verhaltens des Dienstgebers vorzeitig ausgetretenen Dienstnehmer einen - nicht als Entgelt, sondern als Schadenersatz zu qualifizierenden (Arb 6596, 7889 ähnlich 4 Ob 78/74 = Arb 9344) - Anspruch auf die sogenannte "Kündigungsentschädigung" ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Austritt, vorzeitige Auflösung, Ende, Angestellte, Entschädigung, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Wohnung, Fälligkeit, Restitution, Naturalrestitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028724

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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