Norm
AngG §29 Abs1 II5Rechtssatz
Die Bestimmung räumt dem wegen eines schuldhaften Verhaltens des Dienstgebers vorzeitig ausgetretenen Dienstnehmer einen - nicht als Entgelt, sondern als Schadenersatz zu qualifizierenden (Arb 6596, 7889 ähnlich 4 Ob 78/74 = Arb 9344) - Anspruch auf die sogenannte "Kündigungsentschädigung" ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Austritt, vorzeitige Auflösung, Ende, Angestellte, Entschädigung, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Wohnung, Fälligkeit, Restitution, NaturalrestitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017