RS OGH 1976/9/9 13Os81/76, 10Os58/77, 11Os79/77, 9Os67/79, 11Os117/79, 10Os165/80, 13Os7/83, 10Os33/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1976
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Norm

StGB aF §202
StGB §204

Rechtssatz

Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der (dem) vom Täter angestrebten Unzucht (Beischlaf) und der von ihm zu diesem Zweck ausgeübten Gewalt oder Drohung ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 204 (§ 202) StGB ebensowenig erforderlich wie eine Imminenz des angedrohten Übels. Das angewendete Mittel muß allerdings geeignet sein, den entgegenstehenden Willen des Angegriffenen zu beugen, es muß bei längerer Zeitdistanz zum erstrebten Ziel eine entsprechend nachhaltige psychische Einwirkung bei diesem erzeugen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 81/76
    Entscheidungstext OGH 09.09.1976 13 Os 81/76
  • 10 Os 58/77
    Entscheidungstext OGH 15.06.1977 10 Os 58/77
    nur: Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der (dem) vom Täter angestrebten Unzucht (Beischlaf) und der von ihm zu diesem Zweck ausgeübten Gewalt oder Drohung ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 204 (§ 202) StGB ebensowenig erforderlich wie eine Imminenz des angedrohten Übels. (T1)
  • 11 Os 79/77
    Entscheidungstext OGH 20.09.1977 11 Os 79/77
    nur: Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der (dem) vom Täter angestrebten Unzucht (Beischlaf) und der von ihm zu diesem Zweck ausgeübten Gewalt oder Drohung ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 204 (§ 202) StGB ebensowenig erforderlich. (T2) Beisatz: Die Gewaltausübung muß nicht bis zum Beischlafsbeginn dauern. (T3) Veröff: SSt 48/71
  • 9 Os 67/79
    Entscheidungstext OGH 29.05.1979 9 Os 67/79
    Beisatz: Keine imminente Drohung nötig. (T4)
  • 11 Os 117/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1979 11 Os 117/79
  • 10 Os 165/80
    Entscheidungstext OGH 09.12.1980 10 Os 165/80
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Eine Nötigung zum Beischlaf ist jedenfalls dann schon versucht, wenn eine Ausführungshandlung zum ersten Teil-Akt der Nötigung gesetzt wurde, mag auch der zur Deliktsvollendung erforderliche zweite Teil-Akt, nämlich der Beischlaf noch in der Ferne liegen. (T5)
  • 13 Os 7/83
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 13 Os 7/83
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Imminenz der angedrohten Gefahr nicht erforderlich (zu § 202 StGB). (T6) Veröff: EvBl 1984/37 S 134
  • 10 Os 33/84
    Entscheidungstext OGH 07.03.1984 10 Os 33/84
    Vgl auch; nur: Es muß bei längerer Zeitdistanz zum erstrebten Ziel eine entsprechend nachhaltige psychische Einwirkung bei diesem erzeugen. (T7)
  • 10 Os 152/84
    Entscheidungstext OGH 06.11.1984 10 Os 152/84
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Fortdauernde Wirkung eines auch schon zeitlich länger vorangegangenen gewalttätigen Verhaltens. (T8)
  • 11 Os 40/19w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2019 11 Os 40/19w
    Vgl; Beis ähnlich wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095829

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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