TE OGH 1984/3/27 10Os33/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.1984
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini (Berichterstatter), Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A (und einen anderen Angeklagten) wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB über die Berufung des Angeklagten A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13. Jänner 1984, GZ 7 Vr 333/83-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und der Verteidigerin Dr. Maria Oehlzand, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Josef A die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde Josef A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 18. Oktober 1982 in Hübing, Gemeinde Ort im Innkreis, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Johann B dadurch, daß er (unter Mitwirkung des C) die am 21. April 1968 geborene Gerda D in seiner Wohnung auf ein Bett warf und sie festhielt, worauf er mit ihr einen Geschlechtsverkehr vollzog, eine Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt hatte. Er wurde hiefür nach § 202 Abs. 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erfolgten Vorverurteilungen des Angeklagten, seine führende Beteiligung und die Verleitung des (abgesondert verfolgten) Johann B und des (Mitverurteilten) Josef E; allerdings maß es den beiden letzteren Umständen im Hinblick auf die bekannte Leichtfertigkeit des Mädchens keine besondere Bedeutung bei.

Als mildernd wurde hingegen ein nunmehr als wesentlich angesehener Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung, die Begehung der Tat vor längerer Zeit und das seitherige Wohlverhalten sowie der Umstand angesehen, daß der Angeklagte (und die übrigen Tatbeteiligten) auf Grund des Rufes des Mädchens vorerst bei der Planung der Tat (allerdings nicht mehr bei deren Ausführung) auf deren Zustimmung hoffen konnten.

Die vom Angeklagten A gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 7. März 1984, GZ 10 0s 33/84-6, zurückgewiesen worden.

Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Auch dieses Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe mit der Maßgabe, daß die beiden in der Strafregisterauskunft ON 10 aufscheinenden Verurteilungen des Angeklagten im Verhältnis des § 31 StGB zueinander stehen, im übrigen im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und zutreffend gewürdigt;

das Strafmaß erscheint keineswegs überhöht. Einer allfälligen Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit kommt deswegen keine mildernde Wirkung zu, weil eine eventuelle Minderung der Zurechnungsfähigkeit zufolge Alkohols angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte bereits einmal wegen des - in alkoholisiertem Zustand begangenen - Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf verurteilt wurde (worauf er die gegenständliche einschlägige Straftat innerhalb der ihm seinerzeit vom Gericht gewährten Probezeit beging), durch den mit dem Genuß dieses berauschenden Mittels verbundenen Vorwurf aufgewogen wird. Daß das Tatopfer - nach der Aktenlage - keinen psychischen Schaden erlitten hat, stellt keinen Milderungsgrund dar; vielmehr hätte der Angeklagte bei Vorliegen eines solchen einen weiteren Erschwerungsumstand zu verantworten.

Da der Angeklagte somit keine für die Strafzumessung relevanten weiteren, bisher unberücksichtigt gebliebenen Umstände aufzuzeigen vermag und das Strafmaß unter Berücksichtigung seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld keineswegs überhöht ist, konnte auch seiner Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein.

Anmerkung

E04775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00033.84.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19840327_OGH0002_0100OS00033_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten