Norm
StGB §48Rechtssatz
Eine für den Verurteilten unrichtige, aber günstigere Bemessung des Strafrestes ist auf Grund einer gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde nicht zu korrigieren.Eine für den Verurteilten unrichtige, aber günstigere Bemessung des Strafrestes ist auf Grund einer gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde nicht zu korrigieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091880Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0130OS00119_7600000_001