Norm
EO §239 Abs3Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 239 Abs 3 EO bezieht sich nur auf die die Verteilung selbst betreffende Entscheidung (§§ 229 Abs 1 und 231 Abs 1 EO), nicht aber auf weitere Ansprüche, die mit dem Verteilungsverfahren im eigentlichen Sinn (§§ 229 - 235 EO) nichts mehr zu tun haben.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO bezieht sich nur auf die die Verteilung selbst betreffende Entscheidung (Paragraphen 229, Absatz eins und 231 Absatz eins, EO), nicht aber auf weitere Ansprüche, die mit dem Verteilungsverfahren im eigentlichen Sinn (Paragraphen 229, - 235 EO) nichts mehr zu tun haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003392Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0030OB00116_7600000_001