RS OGH 1976/9/21 1Ob708/76, 4Ob44/11s, 6Ob20/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1976
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Norm

ABGB §934
ABGB §935
ABGB §1175 A1
ABGB §1268

Rechtssatz

Verletzung über die Hälfte kann an sich auch bei einem Gesellschaftsvertrag eingewendet werden, sofern der Vertrag nicht gewisse Elemente eine Glücksvertrages enthält und § 1268 ABGB gilt. Es muss daher berücksichtigt werden, wofür das Entgelt (Gesellschaftseinlage) gegeben wurde; bei Zusicherung eines Erfolges kommt es nicht auf die Bemühungen, sondern auch den Erfolg an. War sich der in seinen Rechten verkürzt Glaubende über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bewusst, gilt § 935 dritter Fall.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 708/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 708/76
    Veröff: GesRZ 1977,23
  • 4 Ob 44/11s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
    Vgl; Beisatz: Hier: Aktienkauf als Spekulationsgeschäft – keine Anfechtung nach § 934 ABGB möglich. (T1)
    Veröff: SZ 2011/83
  • 6 Ob 20/19p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 20/19p
    Auch; Beisatz: Gemeinsames Tatbestandsmerkmal aller Glücksverträge ist die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil, wobei nicht die Höhe und das Ausmaß des Vorteils, sondern sein Eintritt ungewiss sein muss. Das Wesen eines aleatorischen synallagmatischen Vertrags besteht darin, dass von vornherein nicht gesagt werden kann, ob sich der Vertrag im Endergebnis – betrachtet man ihn für sich alleine – für den einen oder für den anderen Teil vorteilhaft auswirken wird. Dies gilt auch für den Gesellschaftsvertrag. Ob im konkreten Fall ausreichend aleatorische Momente vorliegen, übersteigt an Bedeutung nicht das vorliegende Verfahren (§ 502 Abs 1 ZPO). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018770

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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