RS OGH 1976/9/21 5Ob649/76, 3Ob655/81, 8Ob170/82, 2Ob2/84, 2Ob165/16b

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Veröffentlicht am 21.09.1976
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Norm

ABGB §1295 IId4b3

Rechtssatz

1.) Zu den Pflichten der Schleppliftunternehmer gehört es, die den Schifahrern entgeltlich zur Benützung zur Verfügung gestellte Schleppliftanlage in verkehrssicheren und gefahrlosem Zustand zu erhalten. 2.) Die dabei gestellten Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden. Zur Abwendung des Schadens müssen daher nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs zu gewärtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 649/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 5 Ob 649/76
  • 3 Ob 655/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 3 Ob 655/81
    Auch; Beisatz: Wassergraben. (T1)
  • 8 Ob 170/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
    nur: Zur Abwendung des Schadens müssen daher nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs zu gewärtigen sind. (T2) Beisatz: Keine Notwendigkeit einer Hinweistafel, daß auf die Schistöcke zu achten sei; daß ein schifahrender Liftbenützer an seinen eigenen Stöcken hängen bleibt, ist vielmehr eine ihm selbst zuzuschreibende Ungeschicklichkeit. (T3)
  • 2 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 2/84
    Auch; Beisatz: Eine Absicherung der dem Tal zugekehrten Seite der Liftstützen ist im allgemeinen nicht erforderlich, ebensowenig die gänzliche Abdeckung der Oberseite eines hohen Betonsockels. Die Absicherung der anderen Teile der Stütze (bzw ihres Sockels) muß jedoch eine Höhe erreichen, daß gestürzte Liftbenützer, die gegen die Stütze rutschen, geschützt sind. (T4)
  • 2 Ob 165/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 165/16b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0023836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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