RS OGH 1991/4/9 11Os127/76, 11Os152/76, 13Os47/77, 12Os102/83, 11Os17/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1976
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Strafmilderung auf Grund des § 35 StGB ist immer dann ausgeschlossen, wenn der durch den Genuß des berauschenden Mittels dokumentierte Mangel am sozialen Verantwortungsbewußtsein unverkennbar ist, sich etwa als ständige Verhaltensweise darstellt.Eine Strafmilderung auf Grund des Paragraph 35, StGB ist immer dann ausgeschlossen, wenn der durch den Genuß des berauschenden Mittels dokumentierte Mangel am sozialen Verantwortungsbewußtsein unverkennbar ist, sich etwa als ständige Verhaltensweise darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091065

Dokumentnummer

JJR_19760924_OGH0002_0110OS00127_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten