RS OGH 1976/10/5 10Os97/76

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Veröffentlicht am 05.10.1976
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Rechtssatz

Eine Handlung, die direkt zur Ausübung des Raubes führt oder ihr (zeitlich oder örtlich) unmittelbar vorgelagert ist (ausführungsnahe Vorbereitungshandlung), kann nicht gesondert (hier nach § 109 StGB) dem Täter zugerechnet werden.Eine Handlung, die direkt zur Ausübung des Raubes führt oder ihr (zeitlich oder örtlich) unmittelbar vorgelagert ist (ausführungsnahe Vorbereitungshandlung), kann nicht gesondert (hier nach Paragraph 109, StGB) dem Täter zugerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 97/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 10 Os 97/76
    Veröff: SSt 47/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090995

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0100OS00097_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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