Rechtssatz
Eine Handlung, die direkt zur Ausübung des Raubes führt oder ihr (zeitlich oder örtlich) unmittelbar vorgelagert ist (ausführungsnahe Vorbereitungshandlung), kann nicht gesondert (hier nach § 109 StGB) dem Täter zugerechnet werden.Eine Handlung, die direkt zur Ausübung des Raubes führt oder ihr (zeitlich oder örtlich) unmittelbar vorgelagert ist (ausführungsnahe Vorbereitungshandlung), kann nicht gesondert (hier nach Paragraph 109, StGB) dem Täter zugerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090995Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0100OS00097_7600000_002