Rechtssatz
Der redliche Besitzer hat für die abgetrennten Früchte dem Eigentümer der Muttersache keinerlei Ersatz zu leisten. Insbesonders ist auch ein Anspruch nach § 1041 ABGB hinsichtlich des Wertes dieser Früchte ausgeschlossen (6 Ob 135/58, 7 Ob 279/64).Der redliche Besitzer hat für die abgetrennten Früchte dem Eigentümer der Muttersache keinerlei Ersatz zu leisten. Insbesonders ist auch ein Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB hinsichtlich des Wertes dieser Früchte ausgeschlossen (6 Ob 135/58, 7 Ob 279/64).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010213Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0060OB00682_7600000_001