Norm
ABGB §685Rechtssatz
Da der Zahlungstag gem § 685 ABGB durch das Gesetz bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen; für jene Vermächtnisse sind daher gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt eines Jahres nach dem Tod des Erblassers bis zur tatsächlichen Auszahlung der Legate zu zahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012640Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015