RS OGH 1976/10/14 6Ob12/76, 7Ob619/90, 6Ob204/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1976
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Norm

ABGB §685
ABGB §1333

Rechtssatz

Da der Zahlungstag gem § 685 ABGB durch das Gesetz bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen; für jene Vermächtnisse sind daher gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt eines Jahres nach dem Tod des Erblassers bis zur tatsächlichen Auszahlung der Legate zu zahlen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 12/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 12/76
    NZ 1979,143
  • 7 Ob 619/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 619/90
    Auch; nur: Da der Zahlungstag gem § 685 ABGB durch das Gesetz
    bestimmt ist, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu
    setzen. (T1)
  • 6 Ob 204/09g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 204/09g
    Vgl; Beisatz: Der Eintritt der Fälligkeit erfolgt von selbst, setzt also keine Einmahnung voraus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012640

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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