Norm
StGB §70Rechtssatz
Eine zweifache Voraussetzung erhöhter Strafbarkeit nach § 130 zweiter Satz StGB verlangt Gewerbsmäßigkeit der nach § 129 StGB qualifizierten Diebstähle mit Bezug auf solche Sachen, deren Wert im Einzelfall die Grenze des schweren Diebstahls übersteigt.Eine zweifache Voraussetzung erhöhter Strafbarkeit nach Paragraph 130, zweiter Satz StGB verlangt Gewerbsmäßigkeit der nach Paragraph 129, StGB qualifizierten Diebstähle mit Bezug auf solche Sachen, deren Wert im Einzelfall die Grenze des schweren Diebstahls übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092549Dokumentnummer
JJR_19761020_OGH0002_0090OS00118_7600000_001