Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
"Einbrechen, Einsteigen und Eindringen" sind bereits Ausführungshandlungen zu § 129 Z 1 StGB, ohne daß es schon zum Beginn der Sachwegnahme gekommen sein muß."Einbrechen, Einsteigen und Eindringen" sind bereits Ausführungshandlungen zu Paragraph 129, Ziffer eins, StGB, ohne daß es schon zum Beginn der Sachwegnahme gekommen sein muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090438Dokumentnummer
JJR_19761021_OGH0002_0100OS00141_7600000_001