Norm
FinStrG §214Rechtssatz
Änderung eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO in einen solchen nach § 214 FinStrG, wenn die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde sich auf § 281 Abs 1 Z 9 a StPO (und dieser Nichtigkeitsgrund auch in Richtung Unzuständigkeit ausgeführt ist) stützt.Änderung eines Freispruchs nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO in einen solchen nach Paragraph 214, FinStrG, wenn die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, a StPO (und dieser Nichtigkeitsgrund auch in Richtung Unzuständigkeit ausgeführt ist) stützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086761Dokumentnummer
JJR_19761027_OGH0002_0090OS00047_7500000_001