RS OGH 2004/6/17 8Ob180/76, 8Ob60/81, 8Ob99/81, 2Ob56/03d

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Veröffentlicht am 27.10.1976
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Rechtssatz

Durch § 23 Abs 2 StVO sollen insbesonders jene Schadensformen, jene Arten von Kausalabläufen im Hinblick auf das geschützte Objekt vermieden werden, die durch verbotswidriges Halten oder Parken zufolge der Verengung der Fahrbahn und Verringerung der Seitenabstände für die vorbeifahrenden Fahrzeuge entstehen. Die genannte Vorschrift stellt daher in diesem Sinne eine Schutznorm gemäß § 1311 ABGB dar.Durch Paragraph 23, Absatz 2, StVO sollen insbesonders jene Schadensformen, jene Arten von Kausalabläufen im Hinblick auf das geschützte Objekt vermieden werden, die durch verbotswidriges Halten oder Parken zufolge der Verengung der Fahrbahn und Verringerung der Seitenabstände für die vorbeifahrenden Fahrzeuge entstehen. Die genannte Vorschrift stellt daher in diesem Sinne eine Schutznorm gemäß Paragraph 1311, ABGB dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027797

Dokumentnummer

JJR_19761027_OGH0002_0080OB00180_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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