Norm
ZPO idF vor ZVN 2022 §212Rechtssatz
Zwar können im Sinne der Bestimmungen über die Protokollierung, insbesondere des § 212 ZPO, in Vollschrift aufgenommene Protokolle an sich nur sofort berichtigt werden (EvBl 1956/10 = JBl 1956,53; Fasching II 999), doch muß dem Gericht die Möglichkeit offenstehen, offenbare Unrichtigkeiten - so Auslassungen - der Protokollsaufnahme auch vom Amtswegen zu berichtigen (vgl Fasching II 1004). Die nicht mehr anfechtbare Berichtigung des Protokolls wirkt aber auf den Zeitpunkt der protokollierten Prozeßhandlung zurück.Zwar können im Sinne der Bestimmungen über die Protokollierung, insbesondere des Paragraph 212, ZPO, in Vollschrift aufgenommene Protokolle an sich nur sofort berichtigt werden (EvBl 1956/10 = JBl 1956,53; Fasching römisch zwei 999), doch muß dem Gericht die Möglichkeit offenstehen, offenbare Unrichtigkeiten - so Auslassungen - der Protokollsaufnahme auch vom Amtswegen zu berichtigen vergleiche Fasching römisch zwei 1004). Die nicht mehr anfechtbare Berichtigung des Protokolls wirkt aber auf den Zeitpunkt der protokollierten Prozeßhandlung zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037267Im RIS seit
28.10.1976Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025