RS OGH 1976/10/29 3Ob110/76

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Veröffentlicht am 29.10.1976
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Norm

EO §35 Ag
EO §36 Aa
EO §355 XVIII
EO §349 E

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann sich gegen eine ungeachtet mangelnden Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel bewilligte Unterlassungsexekution (§ 355 EO) mit einer Impugnationsklage zur Wehr setzen. Ein solcher Einwendungstatbestand ist aber bei einer Exekution zur Erwirkung einer Handlung (hier Übergabe § 349 EO) begrifflich ausgeschlossen: Bei einer solchen Verpflichtung hat der Verpflichtete nämlich nichts zu unterlassen oder zu dulden, sondern eine Handlung zu erbringen. Der Verpflichtete kann sich bei einer derartigen Verpflichtung nur dadurch "titelmäßig" verhalten, daß er die Leistung innerhalb der gesetzten Frist erbringt. Führt der Gläubiger dennoch Exekution (dh trotz Erfüllung), so kann sich der Verpflichtete nur mit Klage nach § 35 EO zur Wehr setzen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 110/76
    Entscheidungstext OGH 29.10.1976 3 Ob 110/76
    Veröff: EvBl 1977/101 S 213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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