Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Macht ein Notar zur Erbringung des ihm aufgetragenen Werkes Aufwendungen, die in diesem Umfang unter ähnlichen Umständen nicht üblich sind, kann er, falls ihm die Aufwendungen nicht besonders aufgetragen wurden oder, falls der Auftraggeber von ihrer Erbringung nicht gewußt hat, nur die Auslagen verrechnen, die im Normalfall aufgefallen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021410Dokumentnummer
JJR_19761104_OGH0002_0070OB00679_7600000_001