RS OGH 1976/11/5 9Os38/76, 12Os156/83, 14Os30/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1976
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Norm

StPO §45 Abs2
StPO §51
StPO §281 Abs1 Z4
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Unmöglichkeit der Akteneinsicht vor der Hauptverhandlung übt keinen nachteiligen Einfluß auf die Verteidigung, wenn der Verteidiger

a)

diesen Umstand nicht vor oder am Beginn der Hauptverhandlung rügt,

b)

bereit und imstande ist, die Verhandlung zu verrichten,

c)

es unterläßt, sich in deren mehrstündigen Verlauf (allenfalls mit kurzer Unterbrechung der Verhandlung) ergänzend zu informieren.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 38/76
    Entscheidungstext OGH 05.11.1976 9 Os 38/76
  • 12 Os 156/83
    Entscheidungstext OGH 06.12.1984 12 Os 156/83
    Vgl auch
  • 14 Os 30/12m
    Entscheidungstext OGH 16.10.2012 14 Os 30/12m
    Vgl; Beisatz: Dem Beschwerdeführer wäre auch die Option offengestanden, in der Hauptverhandlung (ergänzende) Akteneinsicht und - gegebenenfalls - eine (kurzfristige) Unterbrechung der Verhandlung zur Besprechung mit seinem Verteidiger zu beantragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096759

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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