Norm
StGB §34 Z9Rechtssatz
Das Fehlen einer wirksamen Kontrolle durch den Arbeitgeber kann zwar die Begehung einer Veruntreuung begünstigen, muß aber deshalb noch nicht einen Milderungsgrund nach § 34 Z 9 StGB darstellen.Das Fehlen einer wirksamen Kontrolle durch den Arbeitgeber kann zwar die Begehung einer Veruntreuung begünstigen, muß aber deshalb noch nicht einen Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 9, StGB darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091128Dokumentnummer
JJR_19761105_OGH0002_0110OS00144_7600000_001