RS OGH 1976/11/5 9Os143/75, 11Os170/79, 9Os28/81, 14Os136/92

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Veröffentlicht am 05.11.1976
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Norm

FinStrG §37 Abs1
StGB §164 Abs1

Rechtssatz

Typisch für Z 1 des § 164 Abs 1 StGB ist, daß das Verheimlichen oder Verhandeln durch den Vortäter (für den es straflose Nachtat ist) geschieht, den der Hehler dabei (in Anlehnung an den 3 Anwendungsfall des § 12 StGB) unterstützt. Erfolgt das Verheimlichen oder Verhandeln durch den Nachtäter selbst, ist es der Z 2 des § 164 Abs 1 zu unterstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086482

Dokumentnummer

JJR_19761105_OGH0002_0090OS00143_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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