Norm
FinStrG §37 Abs1Rechtssatz
Typisch für Z 1 des § 164 Abs 1 StGB ist, daß das Verheimlichen oder Verhandeln durch den Vortäter (für den es straflose Nachtat ist) geschieht, den der Hehler dabei (in Anlehnung an den 3 Anwendungsfall des § 12 StGB) unterstützt. Erfolgt das Verheimlichen oder Verhandeln durch den Nachtäter selbst, ist es der Z 2 des § 164 Abs 1 zu unterstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086482Dokumentnummer
JJR_19761105_OGH0002_0090OS00143_7500000_001