Norm
StGB §84 Abs1 ARechtssatz
Für eine Schußverletzung am Oberschenkel ist keineswegs typisch, daß sie schwer ist; das gezielte Schießen auf diesen Körperteil indiziert sohin noch nicht die Absicht, schwer zu verletzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092465Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0120OS00036_7600000_001