RS OGH 1976/11/9 12Os36/76, 9Os38/80, 9Os136/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1976
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Norm

StGB §84 Abs1 A
StGB §87

Rechtssatz

Für eine Schußverletzung am Oberschenkel ist keineswegs typisch, daß sie schwer ist; das gezielte Schießen auf diesen Körperteil indiziert sohin noch nicht die Absicht, schwer zu verletzen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 36/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 12 Os 36/76
  • 9 Os 136/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 9 Os 136/80
    Vgl aber; Beisatz: Aus der Abgabe eines Schusses aus einer scharf geladenen Faustfeuerwaffe gegen die Schulter des Opfers kann eine solche Absicht erschlossen werden. (T1)
  • 9 Os 38/80
    Entscheidungstext OGH 21.10.1980 9 Os 38/80
    Ausdrücklich gegenteilig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092465

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0120OS00036_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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