Rechtssatz
Unter Anrechnung auf eine andere Strafe ist erst die tatsächliche Anrechnung beim Vollzug einer anderen Strafe zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091704Im RIS seit
09.11.1976Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025