RS OGH 1988/6/28 12Os142/76; 9Os88/76; 12Os190/76; 12Os177/77; 9Os47/78; 12Os49/79; 11Os88/79; 10Os1

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Veröffentlicht am 09.11.1976
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Rechtssatz

Unter Anrechnung auf eine andere Strafe ist erst die tatsächliche Anrechnung beim Vollzug einer anderen Strafe zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091704

Im RIS seit

09.11.1976

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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