Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Es erfordert die Verkehrssicherheit, daß derjenige, der Leistungen eines Handwerks in Auftrag gegeben hat, sich darauf verlassen kann, über diese Leistung nur mit seinem Vertragspartner abzurechnen, dies auch dann, wenn die Leistung ganz oder teilweise von einem Dritten auf Weisung seines Vertragspartners erbracht worden sein sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019713Dokumentnummer
JJR_19761110_OGH0002_0010OB00747_7600000_003