RS OGH 1976/11/16 4Ob68/76, 6Ob685/82, 7Ob77/10i

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Veröffentlicht am 16.11.1976
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1323 B

Rechtssatz

Für den Grundsatz, dass der Schadenersatzanspruch primär auf Naturalersatz geht, macht es keinen Unterschied, ob der Schade durch deliktisches Handels oder durch Vertragsverletzung zugefügt wurde. Auch in letzterem Fall richtet sich der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen der §§ 1323, 1324 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030047

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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