RS OGH 1976/11/16 4Ob68/76

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Veröffentlicht am 16.11.1976
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1323 B

Rechtssatz

Der Erfüllungsanspruch unterscheidet sich vom Naturalersatz gemäß § 1323 ABGB nicht nur in seiner rechtlichen Grundlage, sondern auch in der praktischen Auswirkung, weil der Erfüllungsanspruch unbedingt besteht, ein Naturalersatz gemäß § 1323 ABGB aber nur dann zu leisten ist, wenn die "Zurückversetzung in den vorigen Stand" tunlich ist. Wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft - und erst dann - ist der Ersatz in Geld zu leisten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030150

Dokumentnummer

JJR_19761116_OGH0002_0040OB00068_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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