Norm
StGB §204 Abs1Rechtssatz
Nur jene Fälle von Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht sind nach § 204 StGB zu beurteilen, die nicht schon wegen der höheren Schutzbedürftigkeit des Tatobjektes einer speziellen (strengeren) Strafdrohung unterliegen (§§ 207 und 209 StGB).Nur jene Fälle von Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht sind nach Paragraph 204, StGB zu beurteilen, die nicht schon wegen der höheren Schutzbedürftigkeit des Tatobjektes einer speziellen (strengeren) Strafdrohung unterliegen (Paragraphen 207 und 209 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095073Dokumentnummer
JJR_19761118_OGH0002_0130OS00144_7600000_002