Norm
StGB §33 Z1Rechtssatz
Die Herausnahme von Fakten aus einer vom Erstgericht vorgenommenen globalen Unterstellung der Taten unter einen Tatbestand (hier: des Betruges) und deren Zuordnung zu einem weiteren zusätzlichen (hier: jenem der Untreue) bietet zu keiner erschwerenden Wertung im Rahmen des § 33 Z 1 StGB Anlaß (teilweise Umqualifizierung auf Grund des Nichtigkeitsbeschlusses des Angeklagten).Die Herausnahme von Fakten aus einer vom Erstgericht vorgenommenen globalen Unterstellung der Taten unter einen Tatbestand (hier: des Betruges) und deren Zuordnung zu einem weiteren zusätzlichen (hier: jenem der Untreue) bietet zu keiner erschwerenden Wertung im Rahmen des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB Anlaß (teilweise Umqualifizierung auf Grund des Nichtigkeitsbeschlusses des Angeklagten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091342Dokumentnummer
JJR_19761119_OGH0002_0130OS00138_7600000_001