Norm
StGB §34 Z2Rechtssatz
Dem Umstand, daß die Tat zum sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht, kommt nur unter der weiteren Voraussetzung eines bisher ordentlichen Lebenswandels Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091506Dokumentnummer
JJR_19761119_OGH0002_0130OS00139_7600000_001