TE OGH 1987/4/2 13Os32/87

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Veröffentlicht am 02.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann (Berichterstatter), Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Andrzej S*** wegen des Verbrechens nach §§ 127 ff. StGB. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 20. November 1986, GZ 6 e Vr 4436/86-65, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Bassler, des Angeklagten Andrzej S*** und des Verteidigers Dr. Bock zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 3. Mai 1960 geborene Andrzej S*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch (Gesamtschaden 718.925 S) nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt. Die gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 19. März 1987, GZ. 13 Os 32/87-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 128 Abs. 2 StGB. eine dreijährige Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend den hohen, die Wertgrenze um das Siebenfache (richtig: um das Sechsfache) überschreitenden Schaden, als mildernd den bisherigen unbescholtenen Wandel in Österreich und die teilweise Sicherstellung der Beute.

Die Berufung führt lediglich aus, daß der Angeklagte nach der Hauptverhandlung ein Geständnis in Richtung des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 "oder" 3 StGB. abgelegt habe und die Strafe "in Anlehnung" an diese Bestimmung auf achtzehn Monate herabgesetzt werden möge.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß zwar im Berufungsverfahren das Neuerungsverbot nicht gilt, daß jedoch der Urteilssachverhalt durch den Schuldspruch unverrückbar vorgegeben ist und daher nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens eine Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung möglich wäre (§ 353 Z. 2 StPO.). Wenn der Angeklagte daher diese in Richtung einer von ihm zu verantwortenden Hehlerei geänderte Verantwortung als Geständnis gewertet wissen will, kann ihm nicht gefolgt werden.

Für die Gewichtung der der Strafzumessung zugrundezulegenden Schuld war aber ausschlaggebend, daß es sich bei der hier abgeurteilten Tat um einen sorgfältig geplanten und professionell ausgeführten Einbruch in ein Warenlager handelte, sohin um eine Tatbegehung, die auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten zumindest gleichgültige Einstellung hinweist (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB.). Wenngleich der Schaden nicht als übermäßig hoch bezeichnet werden kann, ist - worauf das Erstgericht ebenfalls hinweist - dem Berufungswerber, unabhängig von der erst im Berufungsverfahren bekanntgewordenen (geringfügigen) Vorstrafe wegen § 134 Abs. 1 StGB., ein bisher untadeliger Wandel schon deshalb nicht zugutezuhalten, weil er sich, wie er im Gerichtstag zugeben mußte, während seines bisherigen Aufenthalts in Europa jedenfalls nicht gesetzeskonform verhalten hat (Leukauf-Steininger 2 , RN. 6, 7 zu § 34 StGB.).

Der Oberste Gerichtshof sah sich daher nicht veranlaßt, dem Berufungsbegehren näherzutreten.

Anmerkung

E10658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00032.87.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19870402_OGH0002_0130OS00032_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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