Norm
StPO §310 Abs3Rechtssatz
Die Verletzung der nach § 310 Abs 3 StPO vorgeschriebenen Verlesung ist nach § 345 Abs 3 StPO unbeachtlich, wenn den Geschwornen der gesamte Inhalt des Fragenschemas auch ohne nochmalige Verlesung im wesentlichen bekannt war (hier: die beantragten Ergänzungsfragen wurden nach Verlesung der Hauptfragen in der Hauptverhandlung präzisiert, besprochen und schließlich mit verkündetem Beschluß zugelassen).Die Verletzung der nach Paragraph 310, Absatz 3, StPO vorgeschriebenen Verlesung ist nach Paragraph 345, Absatz 3, StPO unbeachtlich, wenn den Geschwornen der gesamte Inhalt des Fragenschemas auch ohne nochmalige Verlesung im wesentlichen bekannt war (hier: die beantragten Ergänzungsfragen wurden nach Verlesung der Hauptfragen in der Hauptverhandlung präzisiert, besprochen und schließlich mit verkündetem Beschluß zugelassen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100422Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022