RS OGH 1976/11/19 13Os120/76, 12Os71/89, 15Os1/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1976
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Norm

StPO §310 Abs3
StPO §345 Abs1 Z4
StPO §345 Abs3

Rechtssatz

Die Verletzung der nach § 310 Abs 3 StPO vorgeschriebenen Verlesung ist nach § 345 Abs 3 StPO unbeachtlich, wenn den Geschwornen der gesamte Inhalt des Fragenschemas auch ohne nochmalige Verlesung im wesentlichen bekannt war (hier: die beantragten Ergänzungsfragen wurden nach Verlesung der Hauptfragen in der Hauptverhandlung präzisiert, besprochen und schließlich mit verkündetem Beschluß zugelassen).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 120/76
    Entscheidungstext OGH 19.11.1976 13 Os 120/76
  • 12 Os 71/89
    Entscheidungstext OGH 24.08.1989 12 Os 71/89
    Vgl auch; Beisatz: Weil durch die Verkündung des dem Antrag auf Ergänzung der Frage stattgebenden Beschlusses in der Hauptverhandlung der modifizierte Inhalt der Frage sowohl den Geschwornen als auch den Parteien zur Kenntnis gelangte. (T1)
  • 15 Os 1/94
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 15 Os 1/94
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100422

Dokumentnummer

JJR_19761119_OGH0002_0130OS00120_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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