Norm
GBG §38 litcRechtssatz
Beim Verfahren nach § 38 lit c GBG handelt es sich um eine reine Grundbuchssache und nicht um eine Exekution zur Sicherstellung; es ist daher hinsichtlich der vorzunehmenden Sicherstellungshandlungen und des Verfahrens nicht die EO anzuwenden (Ablehnung Pichler, JBl 1963,462).Beim Verfahren nach Paragraph 38, Litera c, GBG handelt es sich um eine reine Grundbuchssache und nicht um eine Exekution zur Sicherstellung; es ist daher hinsichtlich der vorzunehmenden Sicherstellungshandlungen und des Verfahrens nicht die EO anzuwenden (Ablehnung Pichler, JBl 1963,462).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060711Dokumentnummer
JJR_19761123_OGH0002_0050OB00026_7600000_003