TE OGH 1991/11/13 3Ob98/91

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Veröffentlicht am 13.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Gustav W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 11,800.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 31. Juli 1991, GZ R 712/91-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 28. Juni 1991, E 1461/91-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 24.6.1991 trug die Bezirkshauptmannschaft G***** der Gustav W***** Gesellschaft mbH auf, für die Vollstreckung eines ihr mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung erteilten, aber nicht vollständig und rechtzeitig erfüllten Auftrages im Wege der Ersatzvornahme die Kosten in der Höhe von S 11,800.000,-- gegen nachträgliche Verrechnung vorauszuzahlen. Dieser Betrag sei in Teilbeträgen mit Fälligkeiten zwischen dem 1.7.1991 und 12.8.1991 einzuzahlen. Der Bescheid, dessen Rechtsgrundlage § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bilde, sei sofort vollstreckbar, eine Berufung habe keine aufschiebende Wirkung; dies wird in einer dem Bescheid angefügten Bestätigung noch ausdrücklich wiederholt.

Mit einem am 25.6.1991 eingelangten Schriftsatz - dem dieser Bescheid und Grundbuchsauszüge angeschlossen waren - stellte die Bezirkshauptmannschaft G***** den Antrag, auf Grund ihres Bescheides vom 24.6.1991 der Republik Österreich als der betreibenden Partei gegen die Gustav W***** Gesellschaft mbH in N***** als verpflichteter Partei zur Sicherung ihrer Forderung von S 11,800.000,-- die Vormerkung des Pfandrechtes auf mehreren Liegenschaften zu bewilligen; als Exekutionsgericht habe das Erstgericht einzuschreiten und das Pfandrecht vorzumerken.

Das Erstgericht bewilligte den Antrag im Exekutionsakt.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein einer gerichtlichen Sicherungsexekution zugänglicher Titel iS der §§ 370 ff EO und §§ 232 f BAO liege nicht vor. Zur Sicherung einer Forderung wie der gegenständlichen stünden den Verwaltungsbehörden nur die im § 8 VVG genannten Möglichkeiten zu Gebote. Es fehle an einer gesetzlichen Anordnung, die es ermöglichen würde, einen Bescheid, mit dem dem Adressaten die Kosten der Ersatzvornahme zur Zahlung auferlegt werden, schon vor Eintritt der Fälligkeit zur Grundlage eines gerichtlichen Sicherungsexekutionsverfahrens zu machen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur behandelten Rechtsfrage nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer iS des § 78 EO, § 528 Abs. 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab.

Es ist hier keine Frage, daß die in den §§ 370 ff EO genannten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nicht gegeben sind; denn es fehlt eine inländische gerichtliche Entscheidung ebenso wie ein Vorbringen dahingehend, daß die Einbringung der geltend gemachten Geldforderung ohne deren Sicherung vereitelt oder erheblich erschwert werde. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen kommt nicht in Frage, weil ein Sicherstellungsauftrag iS des § 232 BAO, auf Grund dessen nach § 233 BAO die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung zu bewilligen ist - wobei die Regelung der §§ 232, 233 BAO nach der ausdrücklichen Anordnung des § 66 ASVG, des § 39 GSVG und des § 38 BSVG auch auf die Sicherung der von den Sozialversicherungsträgern eingehobenen Beiträge anzuwenden ist -, nicht vorliegt. Ein Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO hat nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt (lit. b), sowie die Bestimmung des Betrages zu enthalten, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterblieben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden (lit. d). Dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G***** vom 24.6.1991 fehlen diese Erfordernisse. In diesem Fall liegt aber kein für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung geeigneter Titel vor (3 Ob 91/90 = JUS EXTRA 1991/709; iglS EvBl. 1977/30).

Verfehlt ist der im Revisionsrekurs der betreibenden Partei genannte Hinweis auf § 38 lit.c GBG. Die Vormerkung von Forderungen nach § 38 lit.c GBG ist nach herrschender Ansicht eine Grundbuchssache (SZ 49/141; vergl. auch Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 1975, 239). Die Eingabe der betreibenden Partei aber war eindeutig kein Grundbuchsgesuch, wie sich aus der Bezeichnung der Parteien, dem Antrag auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung, aus der Vorlage des sonst unnötigen Bescheides vom 24.6.1991 (dessen es nach der genannten Bestimmung des Grundbuchsgesetzes nicht bedarf; vergl. hiezu FN 3 zu § 38 GBG in der MGA 253 sowie Feil aaO 240) und letztlich der noch im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ergibt, es liege ein zulässiger Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung vor. Eine Sanierung des verfehlten Antrages durch Zeitablauf (Fälligwerden des zu sichernden Anspruches) ist - anders der Fall eines nach § 370 EO zu beurteilenden Antrages (vgl. Heller-Berger-Stix 2649) - nicht möglich.

Anmerkung

E27717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00098.91.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19911113_OGH0002_0030OB00098_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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