Norm
ABGB §26Rechtssatz
Die juristische Person haftet für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, im allgemeinen nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel (vgl 1 Ob 87/71).Die juristische Person haftet für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, im allgemeinen nur im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel vergleiche 1 Ob 87/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023