Norm
StVO §43Rechtssatz
Das dem Straßenerhalter nach § 98 Abs 3 StVO eingeräumte Recht, auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs 1 StVO) anzubringen, bezieht sich nicht auf die im § 44 Abs 1 genannten Straßenverkehrszeichen, zu denen auch Verbote nach § 52 StVO gehören. Die Anordnung derartiger Verkehrszeichen obliegt vielmehr nach § 43 StVO der Behörde.Das dem Straßenerhalter nach Paragraph 98, Absatz 3, StVO eingeräumte Recht, auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins, StVO) anzubringen, bezieht sich nicht auf die im Paragraph 44, Absatz eins, genannten Straßenverkehrszeichen, zu denen auch Verbote nach Paragraph 52, StVO gehören. Die Anordnung derartiger Verkehrszeichen obliegt vielmehr nach Paragraph 43, StVO der Behörde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075285Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0080OB00202_7600000_003