RS OGH 1976/12/2 6Ob634/76, 3Ob85/78, 1Ob534/81, 4Ob2376/96g, 2Ob27/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1976
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Norm

ABGB §810
ABGB §811
ZPO §4

Rechtssatz

Klagt ein Miterbe den Nachlaß, so sind zur Vertretung der Verlassenschaft im Prozeß die übrigen Miterben und nicht etwa ein zu bestellender Verlassenschaftskurator berufen und zwar auch dann, wenn ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht übertragen wurde. Nur dann, wenn die Erbserklärungen einander widersprechen, muß zur Vertretung im Prozeß ein Verlassenschaftskurator bestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 634/76
    Entscheidungstext OGH 02.12.1976 6 Ob 634/76
    SZ 49/149
  • 3 Ob 85/78
    Entscheidungstext OGH 27.07.1978 3 Ob 85/78
    Vgl auch; nur: Klagt ein Miterbe den Nachlaß, so sind zur Vertretung der Verlassenschaft im Prozeß die übrigen Miterben und nicht etwa ein zu bestellender Verlassenschaftskurator berufen und zwar auch dann, wenn ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht übertragen wurde. (T1)
  • 1 Ob 534/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 534/81
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 2376/96g
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2376/96g
    nur: Nur dann, wenn die Erbserklärungen einander widersprechen, muß zur Vertretung im Prozeß ein Verlassenschaftskurator bestellt werden. (T2) Beisatz: Ein Verlassenschaftskurator ist auch zu bestellen, wenn keine Erben bekannt sind oder wenn sie, obwohl sie bekannt sind, von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, wenn dringend Verfügungen zu treffen sind, die bekannten Erben aber noch keine Erbserklärung abgegeben haben oder wenn den Miterben wegen der Gefahr ständiger Streitigkeiten die Verwaltung nicht gemeinsam überlassen werden kann. (T3)
  • 2 Ob 27/17k
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 27/17k
    Beisatz: Zu § 810 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013041

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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