Norm
ABGB §1326 B1Rechtssatz
Der Umstand, daß die Aussichten auf ein besseres Fortkommen durch eine Eheschließung so gut wie gänzlich vernichtet sind, rechtfertigt bereits den Zuspruch einer Entschädigung nach § 1326 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031168Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0020OB00229_7600000_001