RS OGH 1976/12/16 7Ob799/76, 3Ob51/85, 6Ob690/87, 8Ob644/93, 1Ob205/06p, 7Ob226/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1976
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Norm

ABGB §863 B
ABGB §863 EI
ABGB §1016

Rechtssatz

Nachträgliche stillschweigende Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch den unwirksamen Vertretenen ist nur dann anzunehmen, wenn nach der Lage der Dinge dem Stillschweigen keine andere Bedeutung als die einer Zustimmung beigelegt werden kann; in der Regel also nur dann, wenn der unwirksam Vertretene infolge bereits angebahnter Geschäftsbeziehungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs zu einer Antwort verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 799/76
    Entscheidungstext OGH 16.12.1976 7 Ob 799/76
  • 3 Ob 51/85
    Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 51/85
    Vgl; nur: Nachträgliche stillschweigende Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch den unwirksamen Vertretenen ist nur dann anzunehmen, wenn nach der Lage der Dinge dem Stillschweigen keine andere Bedeutung als die einer Zustimmung beigelegt werden kann. (T1); Beisatz: Hier: Genehmigung eines ursprünglich unwirksamen Insichgeschäftes. (T2) Veröff: RdW 1986/39
  • 6 Ob 690/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 690/87
    Vgl auch; nur T1; Veröff: RdW 1988,160 = ÖBA 1988,601 (Kozrel)
  • 8 Ob 644/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 8 Ob 644/93
    Auch
  • 1 Ob 205/06p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 205/06p
    Auch; Beisatz: Jedenfalls setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden über die im Zeitpunkt seines Verhaltens maßgeblichen Umstände voraus. (T3)
  • 7 Ob 226/14g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 226/14g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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