RS OGH 1998/11/12 3Ob648/76, 6Ob530/86, 1Ob534/86, 7Ob526/86, 8Ob525/86, 2Ob551/92, 1Ob45/97t, 2Ob29

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Veröffentlicht am 21.12.1976
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Norm

JN §25
  1. JN § 25 heute
  2. JN § 25 gültig ab 10.08.1933 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 25 letzter Satz JN hängt mit der Ablehnung, über deren Folgen er entscheidet, unmittelbar zusammen. Daraus ist abzuleiten, daß auch Entscheidungen der zweiten Instanz nach § 25 JN unanfechtbar sind.Der Anspruch nach Paragraph 25, letzter Satz JN hängt mit der Ablehnung, über deren Folgen er entscheidet, unmittelbar zusammen. Daraus ist abzuleiten, daß auch Entscheidungen der zweiten Instanz nach Paragraph 25, JN unanfechtbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046039

Dokumentnummer

JJR_19761221_OGH0002_0030OB00648_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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