Rechtssatz
Der Anspruch nach § 25 letzter Satz JN hängt mit der Ablehnung, über deren Folgen er entscheidet, unmittelbar zusammen. Daraus ist abzuleiten, daß auch Entscheidungen der zweiten Instanz nach § 25 JN unanfechtbar sind.Der Anspruch nach Paragraph 25, letzter Satz JN hängt mit der Ablehnung, über deren Folgen er entscheidet, unmittelbar zusammen. Daraus ist abzuleiten, daß auch Entscheidungen der zweiten Instanz nach Paragraph 25, JN unanfechtbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046039Dokumentnummer
JJR_19761221_OGH0002_0030OB00648_7600000_002