TE OGH 1986/4/10 8Ob525/86

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Veröffentlicht am 10.04.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang J***, Kaufmann, 8020 Graz, Zeppelinstraße 40, vertreten durch Dr.Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Gottfried I***, Kaufmann, 8020 Graz, Annenstraße 23, vertreten durch Dr.Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erwirkung einer Zustimmungserklärung (Streitwert 10.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 17.Jänner 1986, GZ 1 R 2/86-11, womit der Rekurs der klagenden Partei - soweit er sich gegen die Anordnung der Weiterbearbeitung der Rechtssache durch den Leiter der Abteilung 8 richtete - zurückgewiesen, im übrigen der angefochtene Beschluß bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 2.Juli 1985 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Bauansuchen betreffend das Mietobjekt im Hause Graz, Annenstraße 23, laut Akt des Magistrates Graz Baupolizeiamt GZ A 10/3-K II-21.690/85 als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 741/2 der EZ 440 KG Gries zuzustimmen.

Mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 10.Juli 1985, ON 2, wurde der Befangenheitsselbstanzeige des Verhandlungsrichters stattgegeben und die Rechtssache dem Vertreter der Gerichtsabteilung 5, Dr. S***, zugewiesen. Dieser verrichtete am 26.Juli 1985 die erste Tagsatzung, bei welcher der Beklagte das Klagebegehren bestritt und die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 17. September 1985 festgesetzt wurde.

Mit dem beim Erstgericht am 14.August 1985 eingebrachten Antrag lehnte der Beklagte den Richter Dr. S*** wegen Befangenheit ab. Dieser erklärte sich zunächst nicht für befangen, weshalb der Vorsteher des Gerichtes erster Instanz mit dem Beschluß vom 27. September 1985, ON 7, den Ablehnungsantrag zurückwies. Das Rekursgericht gab dem Rekurs dagegen mit dem Beschluß vom 5.November 1985, ON 8, nicht Folge.

Mit der Note vom 20.November 1985 (Jv 1488/85-8) erklärte sich Dr. S*** für befangen, weil er in der Zwischenzeit von einer Schadenersatzklage des Beklagten gegen ihn selbst erfahren habe. Das Erstgericht gab durch seinen Vorsteher nunmehr mit dem Beschluß vom 27. November 1985, ON 9, der Selbstablehnung statt. Es hob das von Dr. S*** abgeführte Verfahren 5 C 293/85 ab seinem ersten Einschreiten, also ab einschließlich 26.Juli 1985, ON 3, als nichtig auf und wies diese Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 1985 zuständigen weiteren Vertreter der Abteilung 5, dem Leiter der Abteilung 8, zu. Dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs, mit welchem dieser sich gegen die dargestellte Zuweisung wandte, wies das Rekursgericht mit dem Beschluß vom 17.Jänner 1986, ON 11, zurück und gab gleichzeitig dem Rechtsmittel insoweit, als es sich gegen die Nichtigerklärung richtete, nicht Folge.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, mit welchem er beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen - mit Ausnahme des Ausspruches über die Selbstablehnung - wegen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben beziehungsweise zu streichen. Das Rekursgericht legte den Revisionsrekurs mit dem Bemerken vor, daß - obwohl im wesentlichen eine bestätigende Entscheidung vorliege (§ 528 Abs. 1 Z 1 ZPO) und im übrigen in Ablehnungssachen ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen sei (EvBl. 1962/118 u.a.) - zwecks Vermeidung weiterer Verzögerungen von einer Zurückweisung des Rechtsmittels Abstand genommen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.

Nach § 24 Abs. 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gemäß § 25 letzter Satz JN sind die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben, wenn der Ablehnung stattgegeben wird. Hiezu wird die Auffassung vertreten, daß der Ausspruch nach § 25 letzter Satz JN mit der Ablehnung, über deren Folgen er entscheide, unmittelbar zusammenhänge, woraus abzuleiten sei, daß auch Entscheidungen der zweiten Instanz nach § 25 JN unanfechtbar seien (EvBl. 1977/173 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat aber Rekurse zur Erweiterung des Umfanges der als nichtig aufzuhebenden Prozeßhandlungen des abgelehnten Richters für zulässig erachtet (1 Ob 668/85; 3 Ob 51/82) und ausgesprochen, daß sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgte (SZ 54/96). Nach dem danach in Betracht kommenden § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO sind aber Rekurse gegen einen bestätigenden Beschluß oder den bestätigenden Teil eines bestätigenden Beschlusses jedenfalls unzulässig. Zum Ausspruch über die teilweise Zurückweisung des Rekurses enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen. Auch im Rekursverfahren ist jedoch der Rechtsmittelwerber gehalten, darzulegen, aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet (6 Ob 140/69; 3 Ob 151/72; 1 Ob 502/76; 1 Ob 104/75 u.a.). Im vorliegenden Fall fehlen die Rechtsmittelgründe nicht zur Gänze, der Revisionsrekurs enthält nur zum Ausspruch über die Nichtigkeit der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen Ausführungen, wie auch schon der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß. Dies läßt den Schluß zu (vgl. 4 Ob 111/85), daß der Rechtsmittelwerber den Ausspruch über die Weiterbearbeitung der Rechtssache allein gar nicht bekämpfen will. Da der Rekurs gegen den Ausspruch über die Nichtigkeit des Verfahrens aber unzulässig ist, ist dann aber kein Verbesserungsverfahren erforderlich.

Demgemäß war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E08263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00525.86.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19860410_OGH0002_0080OB00525_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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