Norm
StVO §17 Abs3Rechtssatz
Beim Freihalten einer Hausausfahrt durch andere Fahrzeuglenker handelt es sich (bloß) um einen nach § 19 Abs 8 StVO zu beurteilenden Verzicht der sich im fließenden Verkehr befindlichen Verkehrsteilnehmer auf den ihnen gemäß § 19 Abs 6 StVO zustehenden Vorrang.Beim Freihalten einer Hausausfahrt durch andere Fahrzeuglenker handelt es sich (bloß) um einen nach Paragraph 19, Absatz 8, StVO zu beurteilenden Verzicht der sich im fließenden Verkehr befindlichen Verkehrsteilnehmer auf den ihnen gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO zustehenden Vorrang.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074314Dokumentnummer
JJR_19770119_OGH0002_0080OB00214_7600000_001