Norm
EO §54 Abs1 Z1Rechtssatz
Vollzieht der Vollstrecker mangels Zweifel an der Identität des Verpflichteten die Exekution, so sind bei einer deshalb erhobenen Beschwerde gemäß § 68 EO Erhebungen zur Identitätsfrage zulässig.Vollzieht der Vollstrecker mangels Zweifel an der Identität des Verpflichteten die Exekution, so sind bei einer deshalb erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 68, EO Erhebungen zur Identitätsfrage zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001992Dokumentnummer
JJR_19770125_OGH0002_0030OB00001_7700000_002