Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Die in der Garantie selbst festgesetzten Grenzen dürfen bei der Auslegung keinesfalls überschritten werden; der regelmäßig im Garantietext ziffernmäßig genau festgesetzte Höchstbetrag der Haftung darf demnach durch kein Mittel der Auslegung eine Veränderung erfahren (Schinnerer, 247). Im Rahmen dieses Höchstbetrages hat jedoch der Gewährübernehmer im Zweifel für den ganzen Anfall oder Schaden zu haften, soferne nicht bloß eine beschränkte Haftung übernommen wurde (SZ 23/47 und andere) oder der Unternehmer den Ausfall selbst verschuldet hat (Obermeyer, Klang in Klang 2. Auflage VI 203, HS III 51, EvBl 1973/216).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016994Dokumentnummer
JJR_19770126_OGH0002_0010OB00756_7600000_002