RS OGH 1977/2/3 7Ob831/76, 3Ob614/78 (3Ob615/78)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1977
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Norm

ABGB §276 Ie
VerwalterG §5
VerwalterG §6

Rechtssatz

Mit Bestellung eines öffentlichen Verwalters steht dem Abwesenheitskurator keine Vermögensverwaltung mehr zu. Die Abwesenheitspflegschaft ist aber aufrecht zu erhalten, weil der Kurator die unbekannten über das Vermögen bisher Verfügungsberechtigten zu vertreten hat, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist (zB bei der Bemessung der Belohnung des öffentlichen Verwalters bei Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die ihr Eigentumsrecht selbst betreiben oder höchst persönliche Rechte, wie Gewerberechte und dergleichen zum Gegenstand haben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 831/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 831/76
    Veröff: SZ 50/16 = EvBl 1978/3 S 18 = JBl 1977,545 = ZfRV 1978,209 (Hoyer)
  • 3 Ob 614/78
    Entscheidungstext OGH 20.07.1978 3 Ob 614/78
    Vgl; Beisatz: VermögensabwicklungsG (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049288

Dokumentnummer

JJR_19770203_OGH0002_0070OB00831_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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