Norm
ABGB §276 IeRechtssatz
Mit Bestellung eines öffentlichen Verwalters steht dem Abwesenheitskurator keine Vermögensverwaltung mehr zu. Die Abwesenheitspflegschaft ist aber aufrecht zu erhalten, weil der Kurator die unbekannten über das Vermögen bisher Verfügungsberechtigten zu vertreten hat, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist (zB bei der Bemessung der Belohnung des öffentlichen Verwalters bei Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die ihr Eigentumsrecht selbst betreiben oder höchst persönliche Rechte, wie Gewerberechte und dergleichen zum Gegenstand haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049288Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0070OB00831_7600000_001