RS OGH 2017/3/1 5Ob892/76, 5Ob543/81, 7Ob645/81, 1Ob535/93, 8ObA215/95, 3Ob515/95, 10Ob94/05d, 2Ob14

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Veröffentlicht am 15.02.1977
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Rechtssatz

Die Leistung an einen anderen als den Gläubiger befreit den Schuldner nur dann, wenn dieser Vertreter oder ermächtigte Empfangsperson des Gläubigers ist oder wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigt hat, an einen Dritten zu leisten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033503

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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