RS OGH 1977/2/16 1Ob4/77

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Veröffentlicht am 16.02.1977
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Norm

ABGB §1295 IIb2
AHG §1 Cd7

Rechtssatz

Keine Haftung des Rechtsträgers, der für die Verletzung von Vorschriften der Bauordnung einzustehen hat, dem Käufer eines Hauses gegenüber, dem der Verkäufer listig verschwiegen hatte, daß für das Haus keine Benützungsbewilligung vorliegt, da der Normzweck der Bauordnung den Schutz solcher Interessen durch die Baubehörde nicht umfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023133

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0010OB00004_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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